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VG Berlin, 07.03.2016 - 3 L 54.16 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 40 VwGO, § 17a GVG, § 23 Nr 1 GVG, § 71 GVG, § 3 ZPO
Äußerungen von Schulleitern - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- OLG Karlsruhe, 20.04.2009 - 14 W 53/08
Bemessung des Streitwerts: Unterlassung und Beseitigung ehrverletzender …
Auszug aus VG Berlin, 07.03.2016 - 3 L 54.16
Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere Umfang und Bedeutung der Sache für den Antragsteller auch in beruflicher Hinsicht einzubeziehen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20. April 2009 - 14 W 53/08 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. Juli 2011 - 13 E 600/11 - juris). - VGH Baden-Württemberg, 09.10.1989 - 1 S 5/88
Widerruf von Äußerungen im Gemeinderat/Abgrenzung Tatsachenbehauptung - …
Auszug aus VG Berlin, 07.03.2016 - 3 L 54.16
Hingegen ist der Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnet, wenn die beanstandeten Äußerungen nicht in amtlicher Eigenschaft, sondern nur gelegentlich einer nach öffentlichem Recht zu beurteilenden Tätigkeit gemacht werden, wenn sie allein Ausdruck einer persönlichen Meinung oder Einstellung sind oder einen Lebensbereich betreffen, der durch bürgerlichrechtliche Gleichordnung geprägt ist (vgl. VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 9. Oktober 1989, NJW 1990, 1808; OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. April 2000 - 6 U 279/99, juris). - OVG Nordrhein-Westfalen, 11.07.2011 - 13 E 600/11
Festsetzung des Streitwerts bei Begehren auf Unterlassen von die Berufsehre …
Auszug aus VG Berlin, 07.03.2016 - 3 L 54.16
Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere Umfang und Bedeutung der Sache für den Antragsteller auch in beruflicher Hinsicht einzubeziehen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20. April 2009 - 14 W 53/08 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. Juli 2011 - 13 E 600/11 - juris). - OLG Naumburg, 18.04.2000 - 6 U 279/99
Kostenentscheidung bei übereinstimmender Erledigungserklärung; Verletzung von …
Auszug aus VG Berlin, 07.03.2016 - 3 L 54.16
Hingegen ist der Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnet, wenn die beanstandeten Äußerungen nicht in amtlicher Eigenschaft, sondern nur gelegentlich einer nach öffentlichem Recht zu beurteilenden Tätigkeit gemacht werden, wenn sie allein Ausdruck einer persönlichen Meinung oder Einstellung sind oder einen Lebensbereich betreffen, der durch bürgerlichrechtliche Gleichordnung geprägt ist (vgl. VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 9. Oktober 1989, NJW 1990, 1808; OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. April 2000 - 6 U 279/99, juris).